Grundlage
1.Wirksamer Palettentauschvertrag, in dem der Frachtführer gegenüber dem Auftraggeber das Tauschrisiko übernimmt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es zur Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer grundsätzlich einer Individualabrede bedarf. Das Tauschrisiko könnte danach dem Frachtführer nicht durch AGB auferlegt werden.
(OLG Düsseldorf-l- 18 U 10/21 und LG Duisburg im Urteil vom 05.01.2023-22 0 2/22)
2. Keine wirksame Palettentauschvereinbarung bzw. unwirksame Palettenklausel
Das OLG Düsseldorf hat in dem Verfahren 1-18 U 10/21 in einem Hinweisbeschluss erläutert, dass ein Anspruch des Auftraggebers gegen das eingesetzte Verkehrsunternehmen auf Herausgabe vom Empfänger erhaltener Lademittel auch nach 5 667 Alt. 2 BGB bestehen kann. Nach 5 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Damit hat nun ein Obergericht die Möglichkeit eines Herausgabeanspruchs auf Paletten aus Auftragsrecht auch bei unwirksamen Palettenklauseln bejaht. Das LG Duisburg hat sich in seiner obigen Entscheidung dieser Auffassung angeschlossen.
3. Verjährung
Aus der Auffassung des OLG Düsseldorf kann wohl davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die einjährige Verjährungsfrist nach 5 439 HGB gelten dürfte, wenn es an einer Palettenabrede fehlt oder diese unwirksam ist.
Unter Berücksichtigung und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu anderen selbständigen Nebenabreden zu Fracht- oder Speditionsverträgen hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass Ansprüche aus solchen selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen sind, nicht der einjährigen Verjährungsfrist des 5 439 HGB, sondern der Verjährungsfrist für diese Verträge unterliegen würden. Dies wäre die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach 5 195 BGB. Hierzu gibt es aber
Gegenmeinungen, d.h. wenn der Schwerpunkt des gesamten Vertrages bei der Beförderung liegt, soll nach der Gegenmeinung die einjährige Verjährungsfrist gelten.
Für die Frage insbesondere der Verjährung der Herausgabeansprüche dürfte folglich auch von Bedeutung sein, ob also eine wirksame Palettentauschabrede vorliegt.
Ausblick
Es sollte nach hiesiger Einschätzung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und wirtschaftlichen
Einbußen eine Überprüfung von Palettentauschklauseln erfolgen (möglichst durch anwaltliche Überprüfung) und/oder das Erstellen von rechtswirksamen Palettentauschvereinbarungen angestrebt werden.